Einkunftsarten

Was versteht man unter Einkunftsarten?

Der Begriff Einkunftsarten entstammt dem Einkommensteuerrecht. Zu versteuernde Einkommen aus selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten werden in die sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gegliedert. Die Einkunftsarten bilden also die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche ab.

Einkunftsarten in Österreich: Übersicht

Liste Einkunftsarten Österreich | Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit


Grundlegend wird bei steuerpflichtigen Einkünften in Österreich zwischen Einkünften aus selbstständigen Tätigkeiten und Einkünften aus unselbstständigen Tätigkeiten (sprich Lohn bzw. Gehalt) unterschieden.

Die Einkünfte aus Selbstständigkeit sowie aus unselbstständiger Tätigkeit (sprich aus einem Arbeitnehmer- oder Dienstverhältnis) werden gemäß Bestimmungen in Paragraf 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die im Folgenden angeführten sieben Einkunftsarten - geteilt in betriebliche und außerbetriebliche Einkunftsarten - unterschieden.

Betriebliche Einkunftsarten

Zu den betrieblichen Einkünften zählen die folgenden drei Einnahmen:

Hierzu zählen gemäß Bestimmung in § 21 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Gemüse-, Garten- und Obstbau sowie Tier-, Fisch- und Bienenzucht, Fischerei und Jagd.

Zu beachten gilt es hierbei, dass bei einem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten im eigenen Geschäftslokal der Anteil der Fremdprodukte am Gesamtumsatz die 25 % Grenze nicht überschreiten darf, da die Zurechnung ansonsten zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb gerechnet wird. Nebentätigkeiten wie Zimmervermietung (max. 10 Betten) oder sonstige Dienstleistungen dürfen dazugerechnet werden, solange diese eine untergeordnete Rolle im Betrieb spielen.

Diese Einkünfte gemäß Bestimmung in § 22 EStG werden in zwei Gruppen unterteilt:

Hierzu zählen die Berufsgruppen der wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und lehrenden Tätigkeiten, Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Dentisten, sowie Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Weiters werden zu den Freiberuflern noch Unternehmens- und Vermögensberater sowie Dolmetscher, Übersetzer und Journalisten gezählt.

Als Kernpunkt hierbei ist die persönliche Berufsausübung zu sehen. Das bedeutet, dass der Freiberufler die Tätigkeiten selber und eigenverantwortlich ausübt - eventuell leitend unter Zuhilfenahme von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften. Die Definition des "künstlerischen Berufes" muss im Sonderfall geprüft werden. Die damit verbundene Einstufung hat im Falle eines künstlerischen Berufes den Vorteil, dass eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr durch einen Antrag auf das aktuelle und die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden kann. Das bringt dann steuerliche Vorteile, wenn die Einkünfte der vorgehenden Jahre unter 50.000 EUR lagen und das aktuelle Jahr über 50.000 EUR beträgt. Dadurch wird eine Progressionsglättung erzielt.

  • Sonstige Selbständige

Zu diesen Einkünften zählen Berufsgruppen wie die Verwaltung fremden Vermögens (z.B.: Aufsichtsräte, Haus- bzw. Masseverwalter) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer oder ähnliche.

Zu den Einkünften aus gewerblichem Betrieb zählen gemäß § 23 EStG alle Einkünfte, die nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Einkünften aus selbständiger Arbeit zu zählen sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbständige und nachhaltige Tätigkeit
  • Auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist ein Gewerbeschein nicht Voraussetzung. Beispielsweise zählen auch (gelegentliche) werkvertragliche Tätigkeiten oder Gewinnanteile der Gesellschafter von gewerblich tätigen Personengesellschaften (KG, OG) zu dieser Art der Einkünfte. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A bzw. EAR) darf nur dann angewendet werden, wenn die Umsatzgrenze von 400.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten wird.

Der größte Vorteil von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber den Einkünften aus selbständiger Arbeit besteht dann, wenn eine Bilanz nach § 11a EStG erstellt wird:

  • Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne kann in Anspruch genommen werden

Außerbetriebliche Einkunftsarten

Die außerbetrieblichen Einkunftsarten stammen nicht aus der selbständigen bzw. unternehmerischen Tätigkeit. Sie gliedern sich in die folgenden Bereiche:

Hierbei handelt es sich laut § 25 EStG um Bezüge aus Dienstverhältnissen. Weiters sind hier Bezüge aus Kranken- oder Unfallvorsorge, Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen, sowie Pensionen und Ruhebezüge zu berücksichtigen.

Alles zu den Dienstverhältnissen in Österreich finden Sie hier:


Weiterlesen zu: Dienstverhältnisse

Dieser Bereich umfasst gemäß § 27 EStG Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen aus Aktien, GmbH-Anteile, Bezüge aus Genossenschaften, etc. Ausgenommen sind hierbei Ausschüttungen von begünstigten Genussscheinen und Ausschüttungen aus jungen Aktien.

  • Gewinnanteile als stiller Gesellschafter (auch Abschichtungsüberschuss):
    • Soweit Gewinnanteil nicht zur Auffüllung einer verlustgeminderten Einlage verwendet wird
    • Verlustanteil wird nicht laufend berücksichtigt
  • Zinsen aus Hypotheken
  • Zinsen und andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (Darlehen, Anleihen, Einlagen, Bankguthaben, Ergänzungskapital iSd BWG, VAG)
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
  • Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und Versicherungsleistung
    Zu Beachten: Lebensversicherung - steuerfrei bei Einmalzahlung und Laufzeit über 10 Jahre oder laufender Prämienzahlung
  • Privatstiftungszuwendungen
  • Weiters:
    • Besondere Entgelte oder Vorteile, die anstelle der obigen gewährt werden (Sachleistungen, Boni, nominelle Mehrbeträge aus Wertsicherung)
    • Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabewert/Einlösungswert eines Wertpapiers wenn über 2 % (Sonderregelung für Indexpapiere die vor dem 01.3.2004 begeben wurden, siehe § 124b Z 85 EStG)
    • Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen

Hierbei handelt es sich laut § 28 EStG um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z.B.: Wohnungen oder Gebäude), beweglichem Betriebsvermögen und Überlassung von Rechten, sofern es sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handelt.

Alle Aufwendungen, sowohl laufend anfallende Ausgaben als auch unregelmäßig anfallende Instandhaltungsarbeiten, können auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Bei Herstellungskosten beträgt dieser Zeitraum 15 Jahre.

Alle Einkünfte, die nicht zu den bereits erwähnten Einnahmen zählen, werden gemäß § 29 EStG in diese Kategorie einbezogen. Hierzu zählen neben Rentenvereinbarungen (Übertragung von Gütern gegen Rente, wenn die Rente den Wert der Waren übersteigt), sowie gelegentliche Vermittlung und Vermietung von beweglichen, privaten Gegenständen bis zu 220 EUR pro Jahr, sowie Funktionsgebühren von Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Aufsichtsratstantiemen.

Zu beachten: Einkunftsarten und spezielle Gewinnform sowie Bestimmung bei dauerhaftem Verlust

Eine spezielle Form des Gewinnes stellen die Veräußerungsgewinne bzw. die Sanierungsgewinne dar:

Veräußerungsgewinne sind jene Einkünfte, die durch Verkauf des Unternehmens entstehen. Diese können mittels Antrag auf drei Jahre verteilt geltend gemacht werden.
Sanierungsgewinne entstehen durch Schulderlass nach Sanierungen oder Renovierungen von Sachanlagen der Firma.

Ein wichtiger Punkt der außerordentlichen Einnahmen ist die sogenannte Liebhaberei.

Dieser Punkt regelt gemäß Liebhabereiverordnung (LVO), dass außerordentliche Einnahmen nicht auf Dauer verlustbringend sein dürfen und die steuerlich begünstigte Wirkung über die Werbungskosten ausgenutzt wird.

Dies kann sein, wenn der Unternehmer aus privaten Motiven Verluste in Kauf nimmt. Ist dies der Fall, so wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt, was den Wegfall der Verluste in den Werbungskosten nach sich zieht. Dies kann widerlegt werden, wenn über einen absehbaren Zeitraum ein Totalgewinn bzw. Gewinnüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird.

Einkunftsarten Österreich: Details

Einkunftsarten in Österreich: Selbstständigkeit & unselbstständige Tätigkeiten | Dienstverhältnisse


Im Folgenden finden Sie die weiterführenden Informationen, maßgebende Bestimmungen und interessante Details zu unterschiedlichen Einkunftsarten und den jeweiligen Beschäftigungsformen in Österreich.


Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Alle Informationen zur Selbstständigkeit sowie den unterschiedlichen unternehmerischen Rechtsformen, die dafür infrage kommen, finden Sie hier:

Weiterlesen zu: Selbstständigkeit in Österreich


Auch freiberuflich tätige Personen und Personen, die anhand eines Werkvertrags tätig sind, werden steuerrechtlich als Selbstständige betrachtet:

Weiterlesen zu: Freiberuflichkeit in Österreich


Weiterlesen zu: Werkvertrag in Österreich


Dabei außerdem zu beachten sind die Details und Bestimmungen zu:

Direkt zu: Ratgeber zur Einkommensteuer


Direkt zu: Ratgeber zur Umsatzbesteuerung
 

Buchhaltung bei selbstständigen Tätigkeiten:

Direkt zu: Ratgeber zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A)
 

Direkt zu: Ratgeber zur Doppelten Buchführung


Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit

Alle Details zu Einkünften durch die Beschäftigungsformen unselbstständiger Tätigkeiten finden Sie hier:

Weiterlesen zu: Dienstverhältnisse in Österreich


Weiterlesen zu: Lohn - Entlohnung unselbstständiger Tätigkeit von Arbeitern


Weiterlesen zu: Gehalt - Entlohnung unselbstständiger Tätigkeit von Angestellten

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Siehe auch

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Quellen: