Absetzung für Abnutzung

Absetzung für Abnutzung (AfA) in Österreich [mit Liste]

Unter Absetzung für Abnutzung (AfA) versteht man die Aufteilung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer. Das bringt einen positiven Steuereffekt, weil damit die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert werden kann.

Absetzung für Abnutzung - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, ist die Aufteilung der Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts über dessen jeweilige Nutzungsdauer.
  • Diese Zeiträume der vorgesehenen Nutzung sind bei manchen Gütern gesetzlich geregelt und können bei anderen der Liste von Nutzungsdauern | AfA Tabelle Österreich entnommen werden.
  • Die AfA hat vor allem einen positiven Steuereffekt für die Unternehmen, weil durch die Abschreibungen die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert werden kann und somit weniger Steuerlast anfällt.
  • Für die Abschreibungen gelten gesetzliche Bestimmungen, außerdem gibt es Sonderregelungen für die Abschreibung von Firmenautos und betrieblich genutzten PKW sowie besondere Regelungen bei E-Autos.
  • Grundbedingung für die Möglichkeit der AfA ist, dass das Wirtschaftsgut  länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt wird.

Übersicht

Unternehmens- & Steuerrecht | Abschreibungen


Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, stellt die steuerliche Geltendmachung des abnutzungsbedingten Wertverlustes von betrieblichen Vermögenswerten dar:

  • Mithilfe der AfA wird der Anschaffungswert von Wirtschaftsgütern hinsichtlich des abnutzbaren Anlagevermögens (z.B.: Laptop, Firmen-Pkw, Maschinen, Lizenzen, u.v.m.) gleichmäßig, also linear, über die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

  • Durch die Abschreibung mittels AfA reduziert sich der besteuerte Gewinn und senkt ihre steuerliche Bemessungsgrundlage - Sie müssen weniger Einkommensteuer abführen!

Ist angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut abnutzbares Betriebsvermögen, stellt die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts für sich keine Vermögensminderung dar, wohl aber die Abnutzung des Gutes:

  • Da das Wirtschaftsgut während seiner Nutzungsdauer laufend für die Erzielung von Einkünften eingesetzt und somit benutzt wird, erfährt es durch die Verwendung auch eine entsprechende Abnutzung.

  • Diese Abnutzung durch betrieblich veranlasste Nutzung stellt eine Wertminderung des betreffenden Betriebsvermögens dar.

Ein praktisches Beispiel ist ein laufend in Gebrauch befindlicher Firmenlaptop, der durch die Verwendung einem laufendem Verschleiß unterliegt. Auch bei einer technischen Anlage eines Unternehmens verhält es sich so – durch die betriebliche Nutzung liegt ein laufender Verschleiß vor, der den Wert der Anlage entsprechend verringert.

Abnutzung als steuerlicher Faktor:

Die Abnutzung wird für jeweilige (angenommene) Nutzungsdauer als Betriebsausgabe deklariert – und ist als solche steuerlich abschreibbar.

AfA & Abschreibung: Unterschied?

Unternehmens- & Steuerrecht | Unterscheidung


Während es sich bei "Abschreibung" um einen unternehmensrechtlichen Begriff handelt, entstammt die Bezeichnung Absetzung für Abnutzung dem Steuerrecht:

  • Mit beiden Begriffen ist jedoch ein und dasselbe gemeint: das steuerrechtliche Absetzen der durch die betriebliche Verwendung bedingten Abnutzung des Anlagewertes.
  • Konkret bezeichnen die beiden Begriffe das steuerrechtliche Absetzen eines für den laufenden Betrieb angeschafften Objekts, einer Maschine, eines Firmenwagens, etc.
  • Die Abnutzung wird als Betriebsausgabe deklariert.

Unterscheiden kann man aber dahingehend, dass die Absetzung von der Steuer über die gesamte (angenommene) Nutzungsdauer adressiert wird, oder die einmalige Abschreibung von der Steuer hinsichtlich des Anschaffungspreises oder der Produktionskosten.

Was bringt Ihnen die AfA?

Abschreibung für Abnutzung | Steuereffekt


Die Abschreibung auf Abnutzung bei Wirtschaftsgütern ist eine Steuererleichterung, geregelt in §§ 7 & 8 EStG.

Der Sinn und der sich für Unternehmen ergebende positive Steuereffekt der AfA liegt in der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage:

  • Durch die steuerliche Abschreibung der Abnutzung von Wirtschaftsgütern in Form einer Betriebsausgabe verringert sich Ihr besteuerter Betriebsgewinn.
  • Das führt zum für das Unternehmen positiven Steuereffekt, dass folglich die steuerliche Bemessungsgrundlage sinkt - Sie zahlen weniger Einkommensteuer!

Was kann man abschreiben?

Abschreibung für Abnutzung | Bestimmungen

 

Die Möglichkeit der AfA gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, also Unternehmensvermögenswerte bis zu EUR 800 (ab 2023: EUR 1.000), können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden und müssen nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Übrigens: zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (oder auch Herstellungskosten bei Eigenproduktion) zählen sämtliche Kosten, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens zu bringen (Transportspesen, Zölle, Grunderwerbssteuer, usw.).

Das heißt, wird das Anlagegut im Betrieb selbst hergestellt, so muss es ebenfalls abgeschrieben werden. In diesem Fall spricht man von Herstellungskosten.

Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Fertigungsmaterial
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungslöhne
  • Lohngemeinkosten
  • Sonderkosten der Fertigung

AfA & Vorsteuer

Abschreibung für Abnutzung | Umsatzbesteuerung


Grundsätzlich gilt, dass die Anschaffungskosten des Anlagevermögens jene Kosten sind, die die Anlage beim Kauf gekostet hat – gegebenenfalls inkl. Transport, Zoll, Herstellungs- oder auch Montagekosten.

Die Beträge sind grundsätzlich netto zu erfassen, außer bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern – diese erfassen jeweils den Bruttobetrag.

Die Vorsteuer wird im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes komplett mit der Umsatzsteuer gegengerechnet.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Abschreibung für Abnutzung | Bestimmungen

 

Sofern ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als EUR 800 (ab 2023: EUR 1.000) in der Anschaffung kostet, können diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut", kurz GWG, als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.

Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von EUR 800 (ab 2023: EUR 1.000) dementsprechend ohne Umsatzsteuer, sprich netto, zu verstehen. Sollten Sie Kleinunternehmer sein, der umsatzsteuerbefreit ist, bilden die EUR 800 (ab 2023: EUR 1.000) den Bruttoverkaufspreis des jeweiligen Anlagevermögens ab.


Neuerung der AfA bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2023:

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde eine wichtige Neuerung in den Bestimmungen für die AfA vorgenommen:

  • Durch die neue Bestimmung in § 13 EStG ändert sich die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 800 Euro auf EUR 1.000 bei Neuanschaffungen ab dem 1. Januar 2023!

Neuerung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 2020

Im Zuge der Steuerreform 2020 wurde eine wichtige Neuerung in den Bestimmungen für die AfA vorgenommen:

Durch die neue Bestimmung in § 13 EStG wurde mit 1. Januar 2020 die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 400 Euro auf die seither gültige Grenze von 800 Euro bei Neuanschaffungen angehoben.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Abschreibung für Abnutzung | Bestimmungen


Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer versteht man die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen. Üblicherweise gibt es dazu Erfahrungswerte und Vorschläge – siehe Liste der Nutzungsdauern auf dieser Seite!
Gibt es diese nicht, ist die Nutzungsdauer zu schätzen.

In jedem Jahr der Nutzungsdauer des Anlagevermögenswertes darf jeweils nur ein sich nicht ändernder Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden – man spricht dabei von der linearen AfA.

Um diesen gleichbleibenden jährlichen Betrag benennen zu können, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer dividiert.

Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer

Abschreibung für Abnutzung | Umsatzbesteuerung


Normalerweise wird die Nutzungsdauer durch die betriebsgewöhnliche Nutzung definiert.

Ausnahmen gibt es bei den folgend angeführten Wirtschaftsgütern, bei diesen ist die Nutzungsdauer gesetzlich geregelt:

  • PKW
  • Betriebsgebäude
  • Firmenwerte

Gesetzliche Nutzungsdauern im Detail:


AfA bei PKW

Hier schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor! Mehr dazu im nächsten Kapitel auf dieser Seite!


AfA bei Betriebsgebäuden

  • Betriebsgebäude mit 20 bis 80 % betrieblicher Nutzung: das Gebäude wird im Ausmaß dieser betrieblichen Nutzung dem Betriebsvermögen zugerechnet.
  • Betriebsgebäude mit betrieblicher Nutzung über 80 %: das Gebäude gehört zur Gänze zum Betriebsvermögen.


AfA bei Firmenwerten

  • Anschaffungskosten eines Firmenwertes: bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.
  • Im freiberuflichen Bereich: Nutzungsdauer des Praxiswertes im Einzelfall gesondert zu ermitteln – in der Regel beträgt diese mindestens fünf Jahre.

Liste Nutzungsdauern: AfA Tabelle Österreich

Absetzung für Abnutzung | Abschreibungstabelle Österreich


Abseits der Sonderregelungen, die die Nutzungsdauer und Absetzbarkeit für bestimmte Wirtschaftsgüter gesetzlich festlegen, sagt die Rechtsprechung in Österreich nichts über die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter aus.

  • Diese muss daher vom jeweiligen Unternehmer pro Einzelfall geschätzt werden.

  • In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte herauskristallisiert, die Sie auch in unserer Liste der Nutzdauern, siehe unten, abgebildet finden.

Als zusätzliche Orientierung, jedoch ebenso ohne tatsächlichen Rechtsanspruch, führt das BMF auch die amtlichen AfA-Tabellen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen an, welche laut Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auch hierzulande als Orientierung verwendet werden können.

Dennoch ist die korrekte Nutzungsdauer individuell und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte je Fall und Wirtschaftsgut zu bestimmen.

Anlagenbeschreibung Nutzungsdauer
Abfüllanlagen 10
Abgasmessgeräte (für Kfz) 8
Abgasmessgeräte (sonstige) 8
Abkantmaschinen 13
Abrichtmaschinen 13
Abscheider, Fett- 5
Abscheider, Magnet- 6
Abscheider, Nass- 5
Abspielgeräte, Video- 7
Abzugsvorrichtungen 14
Adressiermaschinen 8
Akkumulatoren 10
Aktenvernichter 8
Alarmanlagen 11
Anhänger 11
Anleimmaschinen 13
Anspitzmaschinen 13
Antennenmasten 10
Arbeitsbühnen, mobil 11
Arbeitsbühnen, stationär 15
Arbeitszelte 6
Audiogeräte 7
Aufbauten, Wechsel- 11
Aufbereitungsanlagen, Wasser- 12
Auflieger 11
Aufzüge, mobil 11
Aufzüge, stationär 15
Automaten, Geldspiel- 4
Automaten, Getränke- 7
Automaten, Leergut- 7
Automaten, Musik- 8
Automaten, Passbild- 5
Automaten, Unterhaltungs- (Video-) 6
Automaten, Visitenkarten- 5
Automaten, Waren- 5
Automaten, Zigaretten- 8
Autotelefone 5
Autowaschanlagen 10
Autowaschstraßen 10
Außenbeleuchtung 19
Bahnen, Hänge- 14
Bahnen, Rollen- 14
Bahnkörper (nach gesetzl. Vorschriften) 33
Bahnkörper (sonstige) 15
Ballone, Heißluft- 5
Banderoliermaschinen 8
Baracken 16
Barkassen 20
Baubuden 8
Baucontainer 10
Bautrocknungsgeräte 5
Bauwagen 12
Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen- 19
Belüftungsgeräte (mobil) 10
Bepflanzungen in Gebäuden 10
Beschallungsanlagen 9
Beschichtungsmaschinen 13
Betonkleinmischer 6
Betonmauer 17
Betriebsfunkanlagen 11
Bewässerungsanlagen (keine Information)
Biegemaschinen 13
Bierzelte 8
Bildschirme 3
Blockheizkraftwerke 10
Bohnermaschinen 8
Bohrhämmer 7
Bohrmaschinen, mobil 8
Bohrmaschinen, stationär 16
Brennstofftanks 25
Brunnen 20
Brücken, Schilder- 10
Brücken, Straßen- (Holz) 15
Brücken, Straßen- (Stahl und Beton) 33
Brücken, Wege- (Holz) 15
Brücken, Wege- (Stahl und Beton) 33
Brückenwaagen 20
Buden, Bau- 8
Buden, Verkaufs- 8
Bulldog 12
Bänder, Förder- 14
Bänder, Platten- 14
Bänder, Transport- 14
Bühnen, Arbeits- (mobil) 11
Bühnen, Arbeits- (stationär) 15
Bühnen, Hebe- (mobil) 11
Bühnen, Hebe- (stationär) 15
Bürocontainer 10
Büromaschinen (keine Information)
Büromöbel 13
Bürstmaschinen 10
CD-Player 7
Cassettenrecorder 7
Computer, Personal- 3
Container, Bau- 10
Container, Büro- 10
Container, Transport- 10
Container, Wohn- 10
Dampferzeugung 15
Dampfhochdruckreiniger 8
Dampfkessel 15
Dampfmaschinen 15
Dampfturbinen 19
Datenverarbeitungsanlagen (keine Information)
Desinfektionsgeräte 10
Dienstleistungsautomaten (keine Information)
Drahtzaun 17
Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk) 33
Drainagen (aus Ton oder Kunststoff) 13
Drehbänke 16
Drehflügler 19
Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften) 33
Drehscheiben (sonstige) 15
Drucker 3
Druckkessel 15
Druckluftanlagen 12
Druckmaschinen 13
EC-Kartenleser 8
Elektrokarren 8
Elevatoren 14
Eloxiermaschinen 13
Emissionsmessgeräte 8
Emissionsmessgeräte (für Kfz) 8
Emissionsmessgeräte (sonstige) 8
Entfettungsmaschinen 13
Entfeuchtungsgeräte, Bau- 5
Entgratmaschinen 13
Enthärtungsanlagen, Wasser- 12
Entlüftungsgeräte (mobil) 10
Entstaubungsvorrichtungen 14
Entwässerungsanlagen (keine Information)
Erodiermaschinen 13
Etikettiermaschinen 13
Fahnenmasten 10
Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken) 9
Fahrbahnen (mit Packlage) 19
Fahrräder 7
Fahrzeuge (keine Information)
Fahrzeuge, Feuerwehr- 10
Fahrzeuge, Krankentransport- 6
Fahrzeuge, Rettungs- 6
Falzmaschinen 13
Faschinen 20
Faxgeräte 6
Feilmaschinen 13
Fernschreiber 6
Fernseher 7
Fernsprechnebenstellenanlagen 10
Fettabscheider 5
Feuerwehrfahrzeuge 10
Filmgeräte 7
Fleischwaagen 11
Flipper 5
Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht 21
Folienschweißgeräte 13
Fotogeräte 7
Frankiermaschinen 8
Fräsmaschinen, mobil 8
Fräsmaschinen, stationär 15
Funkanlagen 11
Funkenerosionsmaschinen 7
Funktelefon 5
Färbmaschinen 13
Förderbänder 14
Förderschnecken 14
Galvanisiermaschinen 13
Gaststätteneinbauten 8
Gebläse, Heißluft- (mobil) 11
Gebläse, Kaltluft- (mobil) 11
Gebläse, Sandstrahl- 9
Geldprüfgeräte 7
Geldsortiergeräte 7
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) 4
Geldwechselgeräte 7
Geldzählgeräte 7
Gelenkwagen-Waggons 25
Gemüsewaagen 11
Generatoren, Strom- 19
Gerüste, mobil 11
Gerüste, stationär 15
Geschirrspülmaschinen 7
Getränkeautomaten 7
Gießmaschinen 13
Gleichrichter 19
Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33
Gleisanlagen (sonstige) 15
Gläserspülmaschinen 7
Golfplätze 20
Graviermaschinen 13
Großrechner 7
Grundstückseinrichtungen (keine Information)
Grünanlagen 15
Hallen in Leichtbauweise 14
Hallen, Kühl- 20
Hallen, Squash- 20
Hallen, Tennis- 20
Hallen, Tragluft- 10
Handy 5
Hebebühnen, mobil 11
Hebebühnen, stationär 15
Heftmaschinen 13
Heizgeräte, Raum- mobil 9
Heißluftanlagen 14
Heißluftballone 5
Heißluftgebläse (mobil) 11
Hobelmaschinen, mobil 9
Hobelmaschinen, stationär 16
Hochdruckreiniger 8
Hochgeschwindigkeitszüge 25
Hochregallager 15
Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken) 9
Hofbefestigungen (mit Packlage) 19
Holzzaun 5
Hublifte, mobil 11
Hublifte, stationär 15
Hubschrauber 19
Hubwagen 8
Hängebahnen 14
Härtemaschinen 13
Häuser, Pumpen- 20
Industriestaubsauger 7
Kabinen, Toiletten- 9
Kaltluftgebläse (mobil) 11
Kameras 7
Karren, Elektro- 8
Kartenleser (EC-, Kredit-) 8
Kassen, Registrier- 6
Kassettenrecorder 7
Kehrmaschinen 9
Kessel einschl. Druckkessel 15
Kessel, Druck- 15
Kessel, Druckwasser- 15
Kessel, Wasser- 15
Kesselwagen 25
Kipper 9
Kleintraktoren 8
Klimageräte (mobil) 11
Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung 20
Kombiwagen 6
Kommunikationsendgeräte, allgemein 8
Kompressoren 14
Kopiergeräte 7
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10
Krafterzeugungsanlagen (keine Information)
Kraftwagen, Personen- 6
Krananlagen (ortsfest o.a. Schienen) 21
Krananlagen (sonstige) 14
Krankentransportfahrzeuge 6
Kreditkartenleser 8
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) 15
Kuvertiermaschinen 8
Kälteanlagen 14
Kühleinrichtungen 8
Kühlhallen 20
Kühlschränke 10
LKW 9
Laboreinrichtungen 14
Laborgeräte 13
Lackiermaschinen 13
Ladeaggregate 19
Ladeneinbauten 8
Ladeneinrichtungen 8
Laderampen 25
Lager, Hochregal- 15
Lagereinrichtungen 14
Laptops 3
Lastkraftwagen 9
Lautsprecher 7
Leergutautomaten 7
Leichtbauhallen 14
Leinwände 8
Leser, Karten- 8
Lichtreklame 9
Lifte, Hub-, mobil 11
Lifte, Hub-, stationär 15
Lokomotiven 25
Loren 25
Luftfahrzeuge (keine Information)
Luftschiffe 8
Löschwasserteiche 20
Lötgeräte 13
Magnetabscheider 6
Materialprüfgeräte 10
Mess- und Regeleinrichtungen (keine Information)
Messeinrichtungen (allgemein) 18
Messestände 6
Messgeräte, Abgas- 8
Messgeräte, Emissions- (für Kfz) 8
Messgeräte, Emissions- (sonstige) 8
Mikroskope 13
Mikrowellengeräte 8
Mischer, Betonklein- 6
Mobilfunkendgeräte 5
Monitore 7
Motorroller 7
Motorräder 7
Musikautomaten 8
Nassabscheider 5
Nebenstellenanlagen, Fernsprech- 10
Nietmaschinen 13
Notebooks 3
Notstromaggregate 19
Obstwaagen 11
Omnibusse 9
Organisationsmittel (keine Information)
Orientierungssysteme 10
Overhead-Projektoren 8
Paginiermaschinen 8
Panzerschränke 23
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) 9
Parkplätze (mit Packlage) 19
Passbildautomaten 5
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä) 3
Personalcomputer 3
Personenkraftwagen 6
Photovoltaikanlagen 20
Plattenbänder 14
Poliermaschinen, mobil 5
Poliermaschinen, stationär 13
Pontons 30
Portalwaschanlagen 10
Pressen 14
Presslufthämmer 7
Projektoren, Overhead- 8
Präsentationsgeräte 8
Präzisionswaagen 13
Prüfgeräte, Geld- 7
Pumpenhäuser 20
Radios 7
Rampen, Lade- 25
Rasenmäher 9
Raumheizgeräte (mobil) 9
Recorder 7
Regeleinrichtungen (allgemein) 18
Registrierkassen 6
Reinigungsanlagen, Wasser- 11
Reinigungsgeräte (keine Information)
Reinigungsgeräte, Teppich- 7
Reinigungsgeräte, fahrbar 9
Reiseomnibusse 9
Reißwölfe (Aktenvernichter) 8
Rettungsfahrzeuge 6
Rohrpostanlagen 10
Rollenbahnen 14
Roller, Motor- 7
Räder, Fahr- 7
Räder, Motor- 7
Räumgeräte 9
Rückgewinnungsanlagen 10
Rüttelplatten 11
Sandstrahlgebläse 9
Sattelschlepper 9
Scanner 3
Schalthäuser 20
Schaufensteranlagen 8
Schaukästen 9
Scheren, mobil 8
Scheren, stationär 13
Schienenfahrzeuge 25
Schilderbrücken 10
Schleifmaschinen, mobil 8
Schleifmaschinen, stationär 15
Schlepper 12
Schlepper, Sattel- 9
Schnecken, Förder- 14
Schneidemaschinen, mobil 8
Schneidemaschinen, stationär 13
Schornsteine (aus Mauerwerk o. Beton) 33
Schornsteine (aus Metall) 10
Schreibmaschinen 9
Schränke, Kühl- 10
Schränke, Panzer- 23
Schränke, Stahl- 14
Schuppen 16
Schweißgeräte 13
Schweißgeräte, Folien- 13
Segelyachten 20
Shredder 6
Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33
Signalanlagen (sonstige) 15
Silobauten (Beton) 33
Silobauten (Kunststoff) 17
Silobauten (Stahl) 25
Solaranlagen 10
Sonderfahrzeuge (keine Information)
Sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper) 5
Sortiergeräte, Geld- 7
Speicher, Wasser- 20
Speisewasseraufbereitungsanlagen 12
Spezialwagen 25
Sprinkleranlagen 20
Spritzgussmaschinen 13
Spülmaschinen, Geschirr- 7
Squashhallen 20
Stahlschränke 14
Stahlspundwände 20
Stampfer 11
Stanzen 14
Stapler 8
Staubsauger, Industrie- 7
Stauchmaschinen 10
Stempelmaschinen 8
Sterilisatoren 10
Straßenbeleuchtung 19
Straßenbrücken (Holz) 15
Straßenbrücken (Stahl und Beton) 33
Straßenfahrzeuge (keine Information)
Stromerzeugung 19
Stromgeneratoren 19
Stromumformer 19
Stände, Verkaufs- 8
Sägen aller Art, mobil 8
Sägen aller Art, stationär 14
Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff- 14
Tanks, Brennstoff- 25
Teiche, Löschwasser- 20
Telefone, Auto- 5
Telekommunikationsanlagen (keine Information)
Tennishallen 20
Teppiche, hochwertige (ab 1.000,- DM/m²) 15
Teppiche, normale 8
Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 7
Textendeinrichtungen 6
Theken, Verkaufs- 10
Toilettenkabinen 9
Toilettenwagen 9
Trafostationshäuser 20
Traglufthallen 10
Traktoren 12
Traktoren, Klein- 8
Transportanlagen (keine Information)
Transportbänder 14
Transportcontainer 10
Trennmaschinen, mobil 7
Trennmaschinen, stationär 10
Tresoranlagen 25
Tresore 23
Trockner, Wäsche- 8
Trocknungsgeräte, Bau- 5
Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) 10
Umzäunungen (keine Information)
Unterhaltungsautomaten, Musik- 8
Unterhaltungsautomaten, Video- 6
Unterhaltungsautomaten, sonstige (z.B. Flipper) 5
Ventilatoren 14
Verkaufsbuden 8
Verkaufsstände 8
Verkaufstheken 10
Vermessungsgeräte, elektronisch 8
Vermessungsgeräte, mechanisch 12
Verpackungsmaschinen 13
Verstärker 7
Vervielfältigungsgeräte 7
Videoautomaten 6
Videogeräte 7
Visitenkartenautomaten 5
Vitrinen 9
Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u.ä.) 11
Waagen, Brücken- 20
Waagen, Präzisions- 13
Wagen, Bau- 12
Wagen, Hub- 8
Wagen, Kessel- 25
Wagen, Kombi- 6
Wagen, Lastkraft- 9
Wagen, Personenkraft- 6
Wagen, Spezial- 25
Wagen, Toiletten- 9
Wagen, Wohn- 8
Waggons 25
Warenautomaten 5
Waschanlagen, Portal- 10
Waschmaschinen 10
Waschstraßen, Auto- 10
Wasseraufbereitungsanlagen 12
Wasserenthärtungsanlagen 12
Wasserfahrzeuge (keine Information)
Wasserhochdruckreiniger 8
Wasserreinigungsanlagen 11
Wasserspeicher 20
Wechselaufbauten 11
Wechselgeräte, Geld- 7
Wegebrücken (Holz) 15
Wegebrücken (Stahl und Beton) 33
Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33
Weichen (sonstige) 15
Werkstatteinrichtungen 14
Winden, mobil 11
Winden, stationär 15
Windkraftanlagen 16
Wohncontainer 10
Wohnmobile 8
Wohnwagen 8
Workstations 3
Wärmetauscher 15
Wäschetrockner 8
Yachten, Segel- 20
Zapfanlagen, Treib- und Schmierstoff- 14
Zeichengeräte, elektronisch 8
Zeichengeräte, mechanisch 14
Zeiterfassungsgeräte 8
Zelte, Arbeits- 6
Zelte, Bier- 8
Zentrifugen 10
Ziegelmauer 17
Zigarettenautomaten 8
Zusammentragmaschinen 12
Zählgeräte, Geld- 7
Züge, Hochgeschwindigkeits- 25
Ätzmaschinen 13
Überwachungsanlagen 11

Halbjahres-AfA & Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts

Absetzung für Abnutzung | Bestimmungen


Als Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der aller Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes heranzuziehen.

Zu beachten: Es gibt hinsichtlich Zeitpunkt der Inbetriebnahme zwei Varianten der Abschreibung:

  • Ganzjahresabschreibung bei Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr.

  • Halbjahresabschreibung bei Inbetriebnahme des Anlagegutes im 2. Halbjahr.

AfA Firmenauto und E-Auto

Absetzung für Abnutzung | Betrieblich genutzter PKW & E-Auto | Bestimmungen


Bei der Abschreibung von PKW und E-Autos schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor!

Diese Sonderform der Absetzung für Abnutzung ist in § 8 Abs 6 EStG geregelt:

  • Bei PKW gilt eine gesetzliche Nutzungsdauer von zumindest 8 Jahren.

Ausnahme davon bilden Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Im Zuge der steuerlichen Abschreibung bei PKW und Firmenfahrzeugen sind aber auch weitere Regelungen und Merkmale von Bedeutung.
 

Steuerliche Abschreibung von PKW und E-Auto

  • Luxustangente für den Vorsteuerabzug:
    Dabei ist mit 40.000 Euro der Maximalbetrag des Bruttoanschaffungswertes eines betreffenden Fahrzeugs gemeint.

  • Diese Regelung wird auch Angemessenheitsgrenze genannt und stellt eine Besonderheit im österreichischen Steuerrecht dar.

Mehr zum Thema

  • Für betriebliche E-Autos gelten steuerliche Vorteile:
    Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für PKW mit einem CO₂-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu – unter gewissen Umständen!

  • Zusätzlicher Vorteil ist, dass sie üblicherweise von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und ebenso von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind.

  • Vorsteuerabzugsberechtigt ist nicht jedes Fahrzeug:
    Bitte vorher immer für das gewünschte Modell prüfen!


Anschaffungswert: Höchstbetrag bei PKW und E-Auto

Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen EUR 80.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

  • Für die Stromkosten (hier gilt Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden!

AfA berechnen beim Firmenwagen: Praxisbeispiel

Herr Brandner hat 2018 einen Neuwagen zum Kaufpreis von 50.000 Euro für seine Firma erstanden. Im Jahr 2020 wird dieser PKW veräußert und geht für den Betrag von 30.000 Euro an eine andere Firma.

Die AfA-Berechnung würde wie folgt aussehen:

  • Vom Neupreis des Wagens können gemäß Bestimmung nur 40.000 Euro (Höhe der Angemessenheitsgrenze) angesetzt werden, die Anschaffungskosten werden in der AfA dadurch um 20 % reduziert.

  • Für die 2 Jahre in Erstbesitzerhand kann somit eine AfA in Höhe von jeweils 5.000 Euro abgeschrieben werden.

  • Im Jahr 2020 geht der Wagen für 30.000 Euro in die Hand des Zweitbesitzers über - dessen AfA-Nutzdauer reduziert sich um die tatsächliche Nutzdauer des Erstbesitzers: zur Festlegung der AfA-Basis werden 6 Jahre angesetzt.

  • Die neue AfA-Basis des Zweitbesitzers liegt bei einem Kaufpreis von 30.000 Euro und auf 6 Jahre reduzierter Nutzdauer bei 25.000 Euro.

Vorsteuerabzugsberechtigung bei E-Autos: Beispiele


E-Auto um 36.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:

Die Anschaffungskosten liegen unter EUR 40.000 (brutto), damit unterhalb der Luxustangente. Die gesamte Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000 kann geltend gemacht werden.


E-Auto um 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:

Es wird die Luxustangente von EUR 40.000 um EUR 10.000 überschritten. Der absetzbare Teil (EUR 40.000) ist aber höher als der nichtabsetzbare (EUR 10.000), weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. Allerdings kann die Vorsteuer maximal bis zur Angemessenheitsgrenze abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt daher EUR 6.666,67.


E-Auto um 85.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:

Die Anschaffungskosten übersteigen die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte. Damit ist der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt.

Exkurs: Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen

Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge | Betrieblich genutztes KFZ


Die verschiedenen Steuergesetze in Österreich beinhalten einige Sonderregelungen für die steuerliche Behandlung und die steuerliche Abschreibung von Kraftfahrzeugen, insbesondere wenn diese hauptsächlich oder ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Dazu gehören auch der sogenannte Vorsteuerabzug und die Vorsteuerabzugsberechtigung für bestimmte Arten von Fahrzeugen, die betrieblich genutzt werden und in der Umsatzsteuer als Teil des Unternehmens betrachtet werden.

Damit ein bestimmtes Fahrzeug vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss dieses einige Kriterien erfüllen und Merkmale, unter anderem in der Bauform, aufweisen.

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Degressive AfA

Absetzung für Abnutzung | Nicht-lineare Abschreibung


Die degressive AfA ist als nicht-lineare AfA zu betrachten – es wird nicht der gleiche Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer als Ausgabe geltend gemacht, sondern für bestimmte Jahre ein höherer Betrag.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Änderungen im Bundesgesetz beschlossen, die neben anderen Gesetzgebungen auch die Möglichkeiten der Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Einkommenssteuergesetz (EStG) um diese nicht-lineare Abschreibung erweitern.

Die degressive AfA stellt eine seltenere Sonderform dar:

  • Die Nicht-lineare Abschreibung ist nur für bestimmte Anlagen oder zu bestimmten Zeiten (beispielsweise im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020) zulässig.

Alles zur degressiven AfA finden Sie direkt hier:

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AfA & Anlagenverzeichnis

Absetzung für Abnutzung | Bestimmungen


Das Anlagenverzeichnis ist eine Aufstellung, die eine Übersicht über die betrieblichen Anlagen gewährleistet, die anhand der AfA steuerlich abgesetzt werden:

  • Um den Überblick über diese betrieblichen Anlagegüter zu gewährleisten, ist je nach anzuwendender Gewinnermittlungsart das Führen eines Anlagenverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 3 EStG vorgeschrieben.


Bestimmungen und Anforderungen

Im Zuge der Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A), entsprechend der Bestimmungen in § 4 Abs. 3 EStG, ist das Führen eines solchen Anlagenverzeichnisses verpflichtend!

Ist ein Anlagenverzeichnis verpflichtend zu führen, dann muss dieses die folgenden Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des einzelnen Anlageguts

  • Anschaffungstag des jeweiligen Anlageguts

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlageguts (inkl. Nebenkosten)

  • Name und Anschrift des Lieferanten (beachten Sie dazu den Hinweis weiter unten)

  • Voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts

  • Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA)

  • Restbuchwert bzw. "Erinnerungscent" (noch absetzbarer Betrag am Ende der Nutzungsdauer)

Anlagegüter, die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben oder Anlagegüter, die weniger als 800 Euro an Anschaffungs- oder Herstellungskosten verursachen, stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar und müssen nicht abgeschrieben werden.

Ist das Anlagegut am Ende seiner Nutzungsdauer, so muss es weiterhin im Anlagenverzeichnis eingetragen bleiben. Es kann dabei wahlweise mit einem dem Restwert (Restbuchwert) des sogenannten „Erinnerungscent“ oder auf 0 (Euro) abgeschrieben werden.

Anlagenverzeichnis Muster:

Ein Muster-Anlagenverzeichnis für Einnahmen-Ausgaben-Rechner finden Sie der Webseite der WKO:

Anlagenverzeichnis Muster Download

Erinnerungscent: Anlagegut ist abgeschrieben, verbleibt aber im Betrieb

Wenn das Anlagegut vollständig abgeschrieben wurde, aber weiter im Unternehmen verbleibt und genutzt wird, kommt der sogenannte „Erinnerungscent“ (oder auch Erinnerungseuro) zum Tragen:

  • Das abgeschriebene Wirtschaftsgut verbleibt mit einem „Rest-Anlagewert“ von einem Cent oder auch einem Euro, dem sogenannten „Erinnerungscent“ oder "Erinnerungseuro" als Teil des Betriebsvermögens bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb.

Beispiel Laptop:
Bei einem Laptop mit ursprünglichem Anschaffungspreis in Höhe von 900 Euro würde der Laptop mit einem Restwert von einem Cent bis zum endgültigen Ausscheiden im Anlagevermögen des Unternehmens verbleiben.

Anschaffungswert nachträglich ändern?

Absetzung für Abnutzung | Bestimmungen


Grundlegend sind Anlagedaten mit der ersten erfolgten Abschreibung nicht mehr änderbar. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die eine nachträgliche Änderung des Anschaffungswertes bedingen können:

Zur Änderung des Anschaffungswertes kommt es

  • bei ursprünglich fehlerhaften Eingaben,

  • vergessenen oder nachträglich hinzukommenden Aufwendungen, die zur Anlage hinzuzurechnen und dadurch als Bestandteil des Wirtschaftsgutes anzusehen sind.

Es kann also vorkommen, dass der Anschaffungswert noch nach der ersten Abschreibung geändert werden muss. In diesem Fall ist der korrigierte Anschaffungswert einzugeben und der Abschreibungsplan wird entsprechend adaptiert.

Nutzungsdauer nachträglich ändern?

Absetzung für Abnutzung | Bestimmungen


Änderungen der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts müssen, wie alle Änderungen der Nutzungsdaten, immer begründet sein!

Valide Gründe dafür wären beispielsweise:

  • Änderung der Nutzungsdauer aufgrund von außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung

Die Begründung dafür liegt im vorzeitigen Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb aufgrund technischen Gebrechens (außergewöhnliche technische Abnutzung) oder wirtschaftlicher Abnutzung.

Die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung kann durch Neuerfindungen oder Konkurrenzprodukte begründet werden, wodurch der Wert der Anlage nicht oder nicht mehr in vollem Umfang dem dafür bezahlten Investitionsbetrag entspricht.

  • Ein reiner Preisverlust gilt nicht als wirtschaftliche Abnutzung.

Änderung der Nutzungsdauer aufgrund anderer Nutzungsvoraussetzungen

Eine Änderung der Nutzungsdauer aufgrund geänderter Nutzungsvoraussetzungen wäre beispielsweise bei einer Anlage unter folgenden Aspekten gegeben:

  • Der ursprüngliche oder bisherige Einsatzzweck ändern sich drastisch.

  • Die geplante oder bisherige Nutzungsdauer ändert sich drastisch - das wäre unter anderem der Fall, wenn eine Anlage in Zukunft täglich 20 Stunden anstatt bis dahin nur 10 Std. in Verwendung sein soll, oder auch bei einem Firmen-LKW, dessen ursprünglicher Einsatzzweck sich grundlegend ändert, z.B. vom Transport auf der Straße hin zu einer reinen mobilen Werbefläche des Unternehmens ohne jeglichen Einsatz als Transportfahrzeug.

Nach den Änderungen muss die Berechnung der AfA-Teilbeträge für das aktuelle Jahr, sowie die kommenden Jahre neu durchgeführt werden, bestehende Jahre bleiben unverändert.

Beim Ausscheiden von Anlagen wird der Restbuchwert der Anlage als AfA geltend gemacht. Das kann vom "Erinnerungscent" bis zu höheren Restbuchwerten aufgrund vorzeitigen Ausscheidens grundsätzlich jeder Betrag sein.

Eine eventuelle Veräußerung des Wirtschaftsgutes ist als Einnahme zu verzeichnen - die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungswert wird als Veräußerungsgewinn oder -verlust bezeichnet.

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Anlagevermögen

Ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem betrieblichen Anlagevermögen kann durch folgende Umstände bedingt sein:

  • Ein durch unvorhersehbare Geschehnisse verursachter dauerhafter Ausfall des Anlagegutes.

Ein beispielsweise durch einen Unfall verursachter Totalschaden einer Anlage macht ein vorzeitiges Ausscheiden dieser aus dem Betriebsvermögen oft notwendig.

Dabei zu beachten: grundsätzlich kann eine Anlage jeweils nur in zwei bestimmten betrieblichen Jahren ausgeschieden werden:

  • Im Jahr der letzten durchgeführten Abschreibung.

  • Im Jahr der nächsten (geplanten) Abschreibung.

Zusätzlich kann ein Anlagevermögen natürlich auch während aufrechter betriebsgewöhnlicher ND verkauft werden:

  • Das Ausscheiden der Anlage hat ebenfalls nach den vorhergehend angeführten Kriterien zu erfolgen und für den Erlös aus dem Verkauf der Anlage ist eine Einnahme zu verbuchen, die den Verkauf dokumentiert.
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Fragen und Antworten

Unter Absetzung für Abnutzung versteht man die Aufteilung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer.

Bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungspreis bis maximal 800 Euro, sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern, wird die AfA einmalig für das Jahr der Anschaffung angesetzt.
Für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis höher 800 Euro erfolgt die lineare AfA mittels gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen über die festgelegte Nutzungsdauer.

Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.

Am Beispiel Laptop mit gemäß Liste festgelegter Nutzungsdauer von 3 Jahren bedeutet das bei Kaufpreis 780 Euro eine Einmalabschreibung für das Anschaffungsjahr in Höhe von 260 Euro oder eine lineare AfA bei Kaufpreis 900 Euro in Höhe von 300 Euro je Abschreibungsjahr.

Beachten Sie: es gibt gesetzlich festgelegte Sonderformen der AfA, die in diesem Artikel beschrieben sind!

Wird der betriebliche Vermögenswert NACH dem 30. Juni angeschafft, kann nur die halbe AfA angesetzt werden - man spricht dabei von der Halbjahres-AfA!

Durch die AfA als Betriebsausgabe reduziert sich das besteuerte Anlagevermögen und senkt somit die steuerliche Bemessungsgrundlage - das Abschreiben mittels AfA führt letztlich zu einer niedrigeren Einkommensteuer, die abgeführt werden muss.

Die AfA bringt Ihnen also eine Steuerersparnis!

Die AfA muss in einer Anlagekartei geführt werden. Dabei gilt, dass diese zum Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist.
Wenn die Angaben fehlen oder die geforderten Kriterien nicht erfüllen, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA verloren - das führt zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Für die Steuererklärung bedeutet das ordnungsgemäße Angeben der AfA also steuerliche Vorteile, während das Verzichten auf oder das inkorrekte Angeben der AfA zu steuerlichen Nachteilen führt!

Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter) werden unter der Kennzahl 9130 in der Beilage E1a zur Einkommenssteuererklärung eingetragen.

Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer versteht man die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen, sofern dieser Vermögenswert mehrheitlich zur Erzielung von betrieblichen Gewinnen genutzt wird.

Abseits der Sonderregelungen, mittels derer die Nutzungsdauer und Absetzbarkeit für bestimmte Wirtschaftsgüter gesetzlich festgelegt ist, sagt die Rechtssprechung in Österreich nichts über die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter aus.

Diese muss daher pro Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte herauskristallisiert, die sie auch in unserer Liste der Nutzungsdauern auf dieser Seite abgebildet finden.

Als zusätzliche Orientierung, jedoch ebenso ohne tatsächlichen Rechtsanspruch, führt das BMF die amtlichen AfA-Tabellen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen an, welche auch hierzulande als Orientierung verwendet werden können.

Dennoch ist die korrekte Nutzungsdauer individuell und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte je Fall und Wirtschaftsgut zu bestimmen.

Wenn die Anschaffungskosten des betreffenden Fahrzeugs EUR 40.000 nicht übersteigen, steht der Vorsteuerabzug gemäß der allgemeinen Vorschriften ohne Abzüge zu.

Wenn die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze jedoch um mehr als 100 % übersteigen, sich also auf mehr als 80.000 Euro belaufen, steht kein Vorsteuerabzug zu!

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Hier schreibt der Gesetzgeber die Nutzungsdauer vor!

Diese Sonderform der Absetzung für Abnutzung legt bei PKW eine Nutzungsdauer von zumindest 8 Jahren fest.
Ausnahme davon bilden Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Im Zuge der steuerlichen Abschreibung bzw. Absetzung bei PKW und Firmenfahrzeugen sind aber auch weitere Regelungen und Merkmale von Bedeutung.


Steuerliche Abschreibung von PKW und E-Auto:

  • Luxustangente für den Vorsteuerabzug:
    Dabei ist mit 40.000 Euro der Maximalbetrag des Bruttoanschaffungswertes eines betreffenden Fahrzeugs gemeint.

  • Diese Regelung wird auch Angemessenheitsgrenze genannt und stellt eine Besonderheit im österreichischen Steuerrecht dar.

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Für betriebliche E-Autos gelten steuerliche Vorteile:
Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für PKW mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu - unter gewissen Umständen!

Zusätzlicher Vorteil ist, dass sie üblicherweise von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und ebenso von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind.

Zu beachten: Vorsteuerabzugsberechtigt ist nicht jedes Fahrzeug - bitte vorher immer für das gewünschte Modell prüfen!


Vorsteuerabzug E-Auto und Anschaffungswert:

Die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen EUR 80.000 inklusive Umsatzsteuer (USt) nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

Für die Stromkosten (für Strom als Treibstoff) kann für alle E-PKW der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden!


Vorsteuerabzugsberechtigung bei E-Autos: Beispiele

Anschaffung E-Auto um 36.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten liegen unter 40.000 Euro, damit unterhalb der Luxustangente. Die gesamte Vorsteuer in Höhe von 6.000 Euro kann geltend gemacht werden.

Anschaffung E-Auto um 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:
Es wird die Luxustangente von 40.000 Euro um 10.000 Euro überschritten. Der absetzbare Teil, das sind 40.000 Euro, ist aber höher als der nichtabsetzbare Anteil in Höhe von 10.000 Euro, weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht.

Allerdings kann die Vorsteuer maximal bis zur Angemessenheitsgrenze abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt daher 6.666,67 Euro.

Anschaffung E-Auto um 85.000 Euro inkl. Umsatzsteuer:
Die Anschaffungskosten übersteigen die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte. Damit ist der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden Änderungen im Bundesgesetz beschlossen, die auch die entsprechenden Bestimmungen für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern um die nicht-lineare AfA erweitern:

  • Bei der degressiven AfA, die als nicht-lineare AfA zu betrachten ist, wird nicht der gleiche Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer als Ausgabe geltend gemacht, sondern für bestimmte Jahre ein höherer Betrag.

Die degressive AfA stellt eine seltenere Sonderform dar und ist nur für bestimmte Anlagen bzw. zu bestimmten Zeiten gültig.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Webseite der WKO.

Ein Anlagenverzeichnis ist eine Aufstellung, die eine Übersicht über die betrieblichen Anlagen gewährleistet, welche anhand der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden.

Um den Überblick über diese betrieblichen Anlagegüter zu gewährleisten, ist je nach anzuwendender Gewinnermittlungsart das Führen eines Anlagenverzeichnisses gemäß § 7 Abs. 3 EStG vorgeschrieben.

Konkret bedeutet das: Im Zuge der Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A), entsprechend der Bestimmungen in § 4 Abs. 3 EStG, ist das Führen eines solchen Anlagenverzeichnisses verpflichtend!

Weiterführende Angaben zu den Bestimmungen für das Anlagenverzeichnis und den nötigen Angaben über die darin aufgelisteten Wirtschaftsgüter sowie das Anlagenverzeichnis in der FreeFinance Buchhaltung finden Sie hier!

Quellen